Gemäss Art. 67 lit. a der Gemeindeordnung (GO) unterstehen Budget und Steuerfussfestsetzung dem obligatorischen Referendum, sofern der Steuerfuss verändert werden soll. Dies ist für das Jahr 2012 nicht der Fall. Nach Art. 68 GO besteht ein fakultatives Finanzreferendum gegen das Budget und den Steuerfuss, sofern der Steuerfuss nicht verändert wird.
Hierzu stellen sich folgende Fragen:
1. Im Fall des obligatorischen Referendums ist der Inhalt der Abstimmungsfrage klar: ist das Volk einverstanden mit der Veränderung (Erhöhung/Reduktion) des Steuerfusses? Im vorliegenden Fall ist unklar, worin sich die Zustimmung oder Ablehnung ausdrücken soll. Eine inhaltliche Diskussion, wie sie anlässlich einer Gemeindeversammlung stattfinden kann, ist bei einer Urnenabstimmung nicht möglich. Die SVP hat in der Budget-Debatte des Grossen Stadtrates keine konkreten Anträge gestellt, unter denen sie dem Budget zustimmen oder dieses ablehnen wird. Ist eine solch pauschale Abstimmung über das Budget unter demokratischen Gesichtspunkten überhaupt möglich? Wie lautet die Abstimmungsfrage?
2. Wenn das fakultative Finanzreferendum gegen den Voranschlag jedes Jahr gegeben ist, dann müsste vor seiner Gültigkeit immer zuerst die Referendumsfrist abgewartet werden. Warum wurde in den letzten Jahren diese Frist nicht abgewartet?
3. Genügt die reine Ankündigung eines Referendums oder wäre eher der Zeitpunkt seines Zustandekommens massgeblich?
4. Macht es für die „ernsthafte Bedrohung des Budgets“ einen Unterschied, ob eine Fraktion des Grossen Stadtrates das Referendum ankündigt oder ein einzelner Bürger, ein Verein, eine überparteiliche Gruppierung, etc.?
5. Falls bereits die Ankündigung des Referendums zu einem budgetlosen Zustand führt, so müsste die Budgetdebatte im Grossen Stadtrat künftig spätestens im Oktober stattfinden, unter Inkaufnahmen weniger genauer Grundlagen und Annahmen. Ist das sinnvoll?
6. Oder entspricht die geltende GO nicht den Bedürfnissen nach Rechtssicherheit und Umsetzbarkeit und muss angepasst werden?
7. Der Kanton Luzern kennt für die Zeit des budgetlosen Zustands Regelungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe. Auf welcher Grundlage basieren die im NLZ-Artikel geschilderten Folgen eines budgetlosen Zustands? Was sind die Folgen für Investitionen, Personal, etc.?
8. Im Gegensatz zum Kanton kennt die Stadt eine Anpassung der Löhne an die Preisentwicklung (Art. 23 Abs. 3a Personalreglement). Würde dem Personal der allgemeine Teuerungsausgleich auch ohne Budget gewährt, wenn es im Jahr 2011 eine Teuerung gegeben hätte?
9. Wie sieht der genaue Zeitplan für die Behandlung des Budgets aus? Wann könnte die Volksabstimmung frühestens stattfinden?
10. Wie geht es nach der Ablehnung des Budgets durch das Volk weiter? Wann könnte frühestens ein überarbeiteter Entwurf beraten werden?
11. Falls der Grosse Stadtrat erst im September 2012 wieder über das Budget 2012 diskutieren kann: macht dann eine Überarbeitung überhaupt noch Sinn? Könnte sie mit der Budgetdebatte 2013 zusammenfallen, die wegen der geplanten Steuerfusserhöhung früher als üblich stattfindet?
12. Was sind die Folgen eines mehrmonatigen, evtl. sogar einjährigen, budgetlosen Zustands in der Stadt Luzern? Welche Projekte müssen sistiert oder können vorerst nicht geplant oder umgesetzt werden?
13. Was sind die Auswirkungen des Ausgabenstopps für die Bevölkerung und das Gewerbe?
Franziska Bitzi Staub
namens der CVP-Fraktion